Whistleblowing-Richtlinie

Die Vereinbarkeit des externen Melderechts mit dem europäischen Primärrecht sowie dem deutschen Grundgesetz

Monographie von Leonard Gorbach
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Whistleblower können einen wichtigen Beitrag dazu leisten, Missstände innerhalb von Unternehmen oder staatlichen Institutionen aufzudecken. Gleichzeitig müssen sie zum Teil mit erheblichen finanziellen und persönlichen Nachteilen rechnen, wenn sie Missstände gegenüber den zuständigen Behörden oder der Öffentlichkeit aufdecken.

Die Europäische Union hat zum Schutz von Whistleblowern die sog. Whistleblowing-Richtlinie erlassen. Diese sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Whistleblower, die bestimmte Verstöße gegen das Unionsrecht melden, vor Repressalien schützen müssen. Geschützt werden sollen Whistleblower dabei selbst dann, wenn sie sich mit ihrer Meldung direkt an die zuständige Behörde wenden und den Verstoß zuvor nicht gegenüber einer unternehmensinternen Stelle melden.

Der deutsche Gesetzgeber hat die Richtlinie durch das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) umgesetzt und dabei das direkte externe Melderecht insbesondere auf die Meldung von Informationen über Verstöße gegen bestimmte nationale Vorschriften erweitert.

In der Literatur werden die direkten externe Melderechte zum Teil kritisiert, da sie die grundrechtlich geschützten Interessen der betroffenen Unternehmen sowie der in der Meldung verdächtigten Personen erheblich zurückdrängen.

Vor diesem Hintergrund untersucht die Arbeit, ob das direkte externe Melderecht in der Richtlinie und im HinSchG die von der Meldung betroffenen Unternehmen sowie die in der Meldung verdächtigten Personen in ihren Grundrechten verletzt.

Dazu wird zunächst dargestellt, welche Grundrechte durch die direkten externen Melderechte beeinträchtigt werden. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auch die Frage erörtert, inwiefern die Geschäftsgeheimnisse der betroffenen Unternehmen durch die Grundrechtecharta und das Grundgesetz geschützt sind.

Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfungen widmet sich die Arbeit sodann der Frage, inwiefern das öffentliche Interesse für die Abwägung zwischen den grundrechtlich geschützten Interessen von Bedeutung ist.

Schließlich untersucht die Arbeit auch, anhand welcher Kriterien bestimmt werden kann, ob die Meldung bestimmter Verstöße von öffentlichem Interesse ist. Dazu werden drei Ansätze vorgestellt, die sich prägnant als faktischer, formeller und materieller Ansatz bezeichnen lassen.